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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
ASVG §203 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/12/0039 E 13. März 2002 RS 1Stammrechtssatz
Im Hinblick darauf, dass sowohl § 31 der Unfallfürsorgesatzung Graz als auch der sinngemäß anzuwendende § 101 (Abs. 1) B-KUVG dem § 203 Abs. 1 ASVG entspricht, kann zur Vorgangsweise bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf die reichhaltige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der letztgenannten Bestimmung des ASVG zurückgegriffen werden (ausführliche Begründung im E).Im Hinblick darauf, dass sowohl Paragraph 31, der Unfallfürsorgesatzung Graz als auch der sinngemäß anzuwendende Paragraph 101, (Absatz eins,) B-KUVG dem Paragraph 203, Absatz eins, ASVG entspricht, kann zur Vorgangsweise bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf die reichhaltige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der letztgenannten Bestimmung des ASVG zurückgegriffen werden (ausführliche Begründung im E).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013090172.X01Im RIS seit
11.07.2014Zuletzt aktualisiert am
06.10.2014