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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs2;Rechtssatz
Auf eine Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen im Rahmen des Aufsichtsrechts der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde gemäß § 68 AVG besteht kein subjektives Recht bzw. kein verfolgbarer Rechtsanspruch.Auf eine Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen im Rahmen des Aufsichtsrechts der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde gemäß Paragraph 68, AVG besteht kein subjektives Recht bzw. kein verfolgbarer Rechtsanspruch.
Schlagworte
Allgemein (auch gemeinsame Rechtssätze mit AVG §68 Abs3 und Abs4) Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013090162.X01Im RIS seit
10.07.2014Zuletzt aktualisiert am
09.02.2017