RS Vwgh 2014/6/18 2013/09/0162

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Veröffentlicht am 18.06.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs3;
AVG §68 Abs4;
AVG §68 Abs7;
VwRallg;

Rechtssatz

Auf eine Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen im Rahmen des Aufsichtsrechts der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde gemäß § 68 AVG besteht kein subjektives Recht bzw. kein verfolgbarer Rechtsanspruch.Auf eine Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen im Rahmen des Aufsichtsrechts der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde gemäß Paragraph 68, AVG besteht kein subjektives Recht bzw. kein verfolgbarer Rechtsanspruch.

Schlagworte

Allgemein (auch gemeinsame Rechtssätze mit AVG §68 Abs3 und Abs4) Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013090162.X01

Im RIS seit

10.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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