RS Vwgh 2014/6/18 2013/09/0131

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Veröffentlicht am 18.06.2014
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §56;
DMSG 1923 §1 Abs1;
DMSG 1923 §3;
DMSG 1923 §5;
MRKZP 01te Art1;

Rechtssatz

Sind nach der bescheidmäßigen Unterschutzstellung gemäß § 1 iVm § 3 DMSG 1923 Änderungen erforderlich, so hat diese das Bundesdenkmalamt in einem Verfahren auf Grund eines Antrages gemäß § 5 DMSG 1923 unter Achtung des in Art. 1 1. ZP-MRK geschützten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Achtung des Eigentums und bei Gewährleistung eines angemessenen Ausgleichs zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses am Schutz von Kulturgütern und jenen des Schutzes der Rechte des Einzelnen zu beurteilen (vgl. E 11. März 2011, 2010/09/0144).Sind nach der bescheidmäßigen Unterschutzstellung gemäß Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 3, DMSG 1923 Änderungen erforderlich, so hat diese das Bundesdenkmalamt in einem Verfahren auf Grund eines Antrages gemäß Paragraph 5, DMSG 1923 unter Achtung des in Artikel eins, 1. ZP-MRK geschützten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Achtung des Eigentums und bei Gewährleistung eines angemessenen Ausgleichs zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses am Schutz von Kulturgütern und jenen des Schutzes der Rechte des Einzelnen zu beurteilen vergleiche E 11. März 2011, 2010/09/0144).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013090131.X03

Im RIS seit

08.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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