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19/05 MenschenrechteNorm
AVG §56;Rechtssatz
Sind nach der bescheidmäßigen Unterschutzstellung gemäß § 1 iVm § 3 DMSG 1923 Änderungen erforderlich, so hat diese das Bundesdenkmalamt in einem Verfahren auf Grund eines Antrages gemäß § 5 DMSG 1923 unter Achtung des in Art. 1 1. ZP-MRK geschützten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Achtung des Eigentums und bei Gewährleistung eines angemessenen Ausgleichs zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses am Schutz von Kulturgütern und jenen des Schutzes der Rechte des Einzelnen zu beurteilen (vgl. E 11. März 2011, 2010/09/0144).Sind nach der bescheidmäßigen Unterschutzstellung gemäß Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 3, DMSG 1923 Änderungen erforderlich, so hat diese das Bundesdenkmalamt in einem Verfahren auf Grund eines Antrages gemäß Paragraph 5, DMSG 1923 unter Achtung des in Artikel eins, 1. ZP-MRK geschützten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Achtung des Eigentums und bei Gewährleistung eines angemessenen Ausgleichs zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses am Schutz von Kulturgütern und jenen des Schutzes der Rechte des Einzelnen zu beurteilen vergleiche E 11. März 2011, 2010/09/0144).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013090131.X03Im RIS seit
08.07.2014Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014