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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Nach § 1 Abs. 1 DMSG 1923 erfolgt die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals stets in jenem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens der Unterschutzstellung befindet.Nach Paragraph eins, Absatz eins, DMSG 1923 erfolgt die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals stets in jenem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens der Unterschutzstellung befindet.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013090131.X02Im RIS seit
08.07.2014Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014