RS Vwgh 2014/6/18 2013/09/0131

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.2014
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §56;
DMSG 1923 §1 Abs1;

Rechtssatz

Nach § 1 Abs. 1 DMSG 1923 erfolgt die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals stets in jenem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens der Unterschutzstellung befindet.Nach Paragraph eins, Absatz eins, DMSG 1923 erfolgt die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals stets in jenem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens der Unterschutzstellung befindet.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013090131.X02

Im RIS seit

08.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten