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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §43 Abs2;Rechtssatz
Beschäftigte besitzen ihrem Dienstgeber gegenüber auch unter dem Gesichtspunkt der Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Art. 10 MRK eine Pflicht zur Loyalität, Zurückhaltung und Diskretion, was auch auf öffentlich-rechtliche Bedienstete zu beziehen ist (vgl. E 3. Oktober 2013, 2013/09/0077; Urteil EGMR 25. November 1999 im Fall Nilsen und Johnsen gegen Norwegen, 23118/93; Urteil EGMR 27. Mai 2014 im Fall Mustafa Erdogan and Others vs. Turkey, 34604 und 39779/04). Der zuletzt angeführte Fall betraf gravierende Vorwürfe gegen die Mitglieder des türkischen Verfassungsgerichtshofes, die im angeführten Urteil als zu tolerieren beurteilt worden sind.Beschäftigte besitzen ihrem Dienstgeber gegenüber auch unter dem Gesichtspunkt der Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Artikel 10, MRK eine Pflicht zur Loyalität, Zurückhaltung und Diskretion, was auch auf öffentlich-rechtliche Bedienstete zu beziehen ist vergleiche E 3. Oktober 2013, 2013/09/0077; Urteil EGMR 25. November 1999 im Fall Nilsen und Johnsen gegen Norwegen, 23118/93; Urteil EGMR 27. Mai 2014 im Fall Mustafa Erdogan and Others vs. Turkey, 34604 und 39779/04). Der zuletzt angeführte Fall betraf gravierende Vorwürfe gegen die Mitglieder des türkischen Verfassungsgerichtshofes, die im angeführten Urteil als zu tolerieren beurteilt worden sind.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013090115.X06Im RIS seit
11.07.2014Zuletzt aktualisiert am
06.10.2014