Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §33 Abs3;Rechtssatz
Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. B 26. Juni 2014, Ro 2014/10/0068). Die Revision wurde zwar noch innerhalb offener Revisionsfrist - beim unzuständigen VwGH eingebracht. Die Revision wurde aber (erst) nach Ablauf dieser Frist an das Verwaltungsgericht weitergeleitet. Die Revision war daher als verspätet eingebracht anzusehen. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt vergleiche B 26. Juni 2014, Ro 2014/10/0068). Die Revision wurde zwar noch innerhalb offener Revisionsfrist - beim unzuständigen VwGH eingebracht. Die Revision wurde aber (erst) nach Ablauf dieser Frist an das Verwaltungsgericht weitergeleitet. Die Revision war daher als verspätet eingebracht anzusehen. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014070029.L01Im RIS seit
26.11.2014Zuletzt aktualisiert am
30.01.2015