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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3 idF 2012/I/051;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Fr 2014/12/0001Rechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht hat übersehen, dass nicht ihm eine Säumnis vorgeworfen wird, sondern eine an den VwGH gerichtete Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die (damalige) Bundesministerin vorlag. In das darüber zu führende Verfahren ist es ab dem 1. Jänner 2014 auf Grund der Abtretung der Säumnisbeschwerde durch den VwGH, bei welcher es sich der Sache nach um eine solche nach § 5 Abs. 2 VwGbk-ÜG 2013 handelte, eingetreten. Es ist daher das Verfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG vor dem Bundesverwaltungsgericht abzuführen. Für eine Zurückweisung als Fristsetzungsantrag fehlt jede Grundlage. Gegen einen Beschluss, mit dem das Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde als Fristsetzungsantrag zurückgewiesen hat, ist kein Vorlageantrag zulässig, weil dieser Zurückweisungsbeschluss inhaltlich nicht einen Fristsetzungsantrag nach § 30b Abs. 1 VwGG (sondern eine abgetretene Säumnisbeschwerde) betraf. Ein solcher Beschluss ist mit einer Revision zu bekämpfen.Das Bundesverwaltungsgericht hat übersehen, dass nicht ihm eine Säumnis vorgeworfen wird, sondern eine an den VwGH gerichtete Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die (damalige) Bundesministerin vorlag. In das darüber zu führende Verfahren ist es ab dem 1. Jänner 2014 auf Grund der Abtretung der Säumnisbeschwerde durch den VwGH, bei welcher es sich der Sache nach um eine solche nach Paragraph 5, Absatz 2, VwGbk-ÜG 2013 handelte, eingetreten. Es ist daher das Verfahren gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG vor dem Bundesverwaltungsgericht abzuführen. Für eine Zurückweisung als Fristsetzungsantrag fehlt jede Grundlage. Gegen einen Beschluss, mit dem das Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde als Fristsetzungsantrag zurückgewiesen hat, ist kein Vorlageantrag zulässig, weil dieser Zurückweisungsbeschluss inhaltlich nicht einen Fristsetzungsantrag nach Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG (sondern eine abgetretene Säumnisbeschwerde) betraf. Ein solcher Beschluss ist mit einer Revision zu bekämpfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014120037.J01Im RIS seit
23.07.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017