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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Eintritt der Definitivstellung setzt nach dem klaren Wortlaut des § 11 Abs. 1 BDG 1979 einen darauf gerichteten Antrag des Beamten voraus, welcher für die gesetzliche Folge des Eintrittes der Definitivstellung konstitutiv ist. Ein solcher Antrag wirkt nicht auf den Zeitpunkt des (kumulativen) Vorliegens der Definitivstellungserfordernisse zurück. Die Frage, ob dieselben (kumulativ) vorlagen, ist somit erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Definitivstellung zu prüfen (vgl. E 28. Jänner 2010, 2009/12/0137).Der Eintritt der Definitivstellung setzt nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 11, Absatz eins, BDG 1979 einen darauf gerichteten Antrag des Beamten voraus, welcher für die gesetzliche Folge des Eintrittes der Definitivstellung konstitutiv ist. Ein solcher Antrag wirkt nicht auf den Zeitpunkt des (kumulativen) Vorliegens der Definitivstellungserfordernisse zurück. Die Frage, ob dieselben (kumulativ) vorlagen, ist somit erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Definitivstellung zu prüfen vergleiche E 28. Jänner 2010, 2009/12/0137).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014120002.L02Im RIS seit
07.10.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017