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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;Rechtssatz
Wenn die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes nicht in der "gesonderten Darstellung" der Gründe für die Zulässigkeit der ao Revision (§ 28 Abs 3 VwGG), sondern außerhalb geltend gemacht wird und in der "gesonderten Darstellung" keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird, ist die ao Revision zurückzuweisen.Wenn die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes nicht in der "gesonderten Darstellung" der Gründe für die Zulässigkeit der ao Revision (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG), sondern außerhalb geltend gemacht wird und in der "gesonderten Darstellung" keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird, ist die ao Revision zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014120002.L01Im RIS seit
07.10.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017