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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Gleichbehandlungsanwältin geht zutreffend davon aus, dass ihr durch § 10 Abs. 4 GlBG 2004 das Recht zur Erhebung einer Revision an den VwGH nicht ausdrücklich eingeräumt wird (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur zu Art. 131 B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle 2012 etwa die Beschlüsse vom 10. November 2011, 2008/07/0115, vom 17. Jänner 1997, 96/07/0228, sowie das E vom 23. Jänner 2009, 2008/02/0190, wonach mit der Parteistellung noch nicht das Recht der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes verbunden ist). Die Gleichbehandlungsanwältin meint jedoch das Vorliegen einer planwidrigen Lücke in § 10 Abs. 4 GlBG 2004 zu erkennen, durch deren Schließung im Wege der Analogie ihr die Revisionslegitimation zukomme. Dem ist zu entgegnen, dass vom Vorliegen einer planwidrigen Lücke in § 10 Abs. 4 GlBG 2004 schon angesichts des Gesetzeswortlautes nicht auszugehen ist, hat doch der Bundesgesetzgeber durch die Novelle BGBl. I Nr. 71/2013 in § 10 Abs. 4 GlBG das Wort "Berufung" (bloß) durch den Ausdruck "Beschwerde" ersetzt. In den Erläuterungen dazu (2193 BlGNR XXIV. GP, Seite 6f.) ist ausdrücklich festgehalten, dass mit dieser Novelle die erforderlichen Anpassungen an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 durchgeführt werden sollen. Es kann dem Gesetzgeber daher nicht unterstellt werden, dass er das durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 geschaffene Rechtsmittel der Revision an den Verwaltungsgerichtshof in § 10 Abs. 4 GlBG 2004 planwidrig unerwähnt gelassen habe.Der Gleichbehandlungsanwältin geht zutreffend davon aus, dass ihr durch Paragraph 10, Absatz 4, GlBG 2004 das Recht zur Erhebung einer Revision an den VwGH nicht ausdrücklich eingeräumt wird vergleiche aus der ständigen hg. Judikatur zu Artikel 131, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle 2012 etwa die Beschlüsse vom 10. November 2011, 2008/07/0115, vom 17. Jänner 1997, 96/07/0228, sowie das E vom 23. Jänner 2009, 2008/02/0190, wonach mit der Parteistellung noch nicht das Recht der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes verbunden ist). Die Gleichbehandlungsanwältin meint jedoch das Vorliegen einer planwidrigen Lücke in Paragraph 10, Absatz 4, GlBG 2004 zu erkennen, durch deren Schließung im Wege der Analogie ihr die Revisionslegitimation zukomme. Dem ist zu entgegnen, dass vom Vorliegen einer planwidrigen Lücke in Paragraph 10, Absatz 4, GlBG 2004 schon angesichts des Gesetzeswortlautes nicht auszugehen ist, hat doch der Bundesgesetzgeber durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, in Paragraph 10, Absatz 4, GlBG das Wort "Berufung" (bloß) durch den Ausdruck "Beschwerde" ersetzt. In den Erläuterungen dazu (2193 BlGNR römisch 24 . GP, Seite 6f.) ist ausdrücklich festgehalten, dass mit dieser Novelle die erforderlichen Anpassungen an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 durchgeführt werden sollen. Es kann dem Gesetzgeber daher nicht unterstellt werden, dass er das durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 geschaffene Rechtsmittel der Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Paragraph 10, Absatz 4, GlBG 2004 planwidrig unerwähnt gelassen habe.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014110017.L02Im RIS seit
20.08.2014Zuletzt aktualisiert am
21.08.2014