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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §8;Rechtssatz
Das gegenständliche Strafverfahren wurde über Antrag der Gleichbehandlungsanwältin eingeleitet, sodass dieser gemäß § 10 Abs. 4 GlBG 2004 in diesem Verwaltungsstrafverfahren einerseits Parteistellung und andererseits das Recht auf "Beschwerde gegen Bescheide und Einspruch gegen Strafverfügungen" zukommt (Entsprechendes gilt gemäß § 24 Abs. 4 letzter Satz und § 37 Abs. 2 letzter Satz leg. cit. für Verwaltungsstrafverfahren der dort genannten Art). Damit ist der Gleichbehandlungsanwältin aber noch nicht das Recht zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte eingeräumt. Da die Gleichbehandlungsanwältin die Legitimation zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof auch nicht aus Art. 133 Abs. 6 B-VG ableiten kann, käme ihr die Revisionslegitimation nur im Falle einer ausdrücklichen Zuerkennung dieses Rechts durch ein Bundes- oder Landesgesetz zu (Art. 133 Abs. 8 B-VG).Das gegenständliche Strafverfahren wurde über Antrag der Gleichbehandlungsanwältin eingeleitet, sodass dieser gemäß Paragraph 10, Absatz 4, GlBG 2004 in diesem Verwaltungsstrafverfahren einerseits Parteistellung und andererseits das Recht auf "Beschwerde gegen Bescheide und Einspruch gegen Strafverfügungen" zukommt (Entsprechendes gilt gemäß Paragraph 24, Absatz 4, letzter Satz und Paragraph 37, Absatz 2, letzter Satz leg. cit. für Verwaltungsstrafverfahren der dort genannten Art). Damit ist der Gleichbehandlungsanwältin aber noch nicht das Recht zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte eingeräumt. Da die Gleichbehandlungsanwältin die Legitimation zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof auch nicht aus Artikel 133, Absatz 6, B-VG ableiten kann, käme ihr die Revisionslegitimation nur im Falle einer ausdrücklichen Zuerkennung dieses Rechts durch ein Bundes- oder Landesgesetz zu (Artikel 133, Absatz 8, B-VG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014110017.L01Im RIS seit
20.08.2014Zuletzt aktualisiert am
21.08.2014