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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §112 Abs4;Rechtssatz
Vor dem Hintergrund der Zielsetzung der Ausnahmebestimmung für Dienstunfälle im § 15 Abs. 5 GehG 1956 (dazu E 24. Februar 2006, 2002/12/0234) bestehen keine Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke in Ansehung einer Suspendierung während eines Disziplinarverfahrens. Gegen eine solche spricht auch die Beschränkung der Nachzahlungsanordnung des § 13 letzter Satz GehG 1956 auf infolge der Bezugskürzung gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 einbehaltene Beträge, worunter verwendungsabhängig gebührende Nebengebühren eben nicht zu verstehen sind.Vor dem Hintergrund der Zielsetzung der Ausnahmebestimmung für Dienstunfälle im Paragraph 15, Absatz 5, GehG 1956 (dazu E 24. Februar 2006, 2002/12/0234) bestehen keine Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke in Ansehung einer Suspendierung während eines Disziplinarverfahrens. Gegen eine solche spricht auch die Beschränkung der Nachzahlungsanordnung des Paragraph 13, letzter Satz GehG 1956 auf infolge der Bezugskürzung gemäß Paragraph 112, Absatz 4, BDG 1979 einbehaltene Beträge, worunter verwendungsabhängig gebührende Nebengebühren eben nicht zu verstehen sind.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120231.X06Im RIS seit
24.07.2014Zuletzt aktualisiert am
10.10.2014