RS Vwgh 2014/6/23 2013/12/0224

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §13 Abs8 idF 1998/I/158;
AVG §56;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
LDG 1984 §58;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. LDG 1984 § 58 heute
  2. LDG 1984 § 58 gültig ab 23.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  3. LDG 1984 § 58 gültig von 01.07.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. LDG 1984 § 58 gültig von 01.07.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. LDG 1984 § 58 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  6. LDG 1984 § 58 gültig von 01.01.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  7. LDG 1984 § 58 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  8. LDG 1984 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  9. LDG 1984 § 58 gültig von 01.09.2007 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  10. LDG 1984 § 58 gültig von 01.09.2007 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  11. LDG 1984 § 58 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  12. LDG 1984 § 58 gültig von 01.09.2003 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  13. LDG 1984 § 58 gültig von 01.09.2003 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  14. LDG 1984 § 58 gültig von 10.08.2002 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  15. LDG 1984 § 58 gültig von 01.01.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  16. LDG 1984 § 58 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  17. LDG 1984 § 58 gültig von 01.06.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1996
  18. LDG 1984 § 58 gültig von 01.09.1984 bis 31.05.1996

Rechtssatz

Erfolgt die Änderung des Begehrens von der ursprünglich begehrten Rechtsgestaltung auf eine bescheidförmige Feststellung (erst) im Zuge des Berufungsverfahrens, so ist eine solche Änderung - auch bei Berücksichtigung des § 13 Abs. 8 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 -Erfolgt die Änderung des Begehrens von der ursprünglich begehrten Rechtsgestaltung auf eine bescheidförmige Feststellung (erst) im Zuge des Berufungsverfahrens, so ist eine solche Änderung - auch bei Berücksichtigung des Paragraph 13, Absatz 8, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, -

nur zulässig, wenn dadurch die "Sache" des Berufungsverfahrens nicht überschritten wird. "Sache" des Berufungsverfahrens (§ 66 Abs. 4 AVG) ist grundsätzlich die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Behörde erster Instanz gebildet hat (vgl. E 26. April 2011, 2010/03/0109). Demnach hängt die Frage, wie weit eine Antragsänderung gehen darf, auch entscheidend davon ab, ob sie vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides oder erst im Zuge eines allfälligen Berufungsverfahrens erfolgt. Zwar ist auch dort eine Antragsänderung - weiterhin - grundsätzlich zulässig und kann etwa auch zur Kassation eines Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG führen (vgl. E 20. April 2001,2001/05/0019). Allerdings zieht § 66 Abs. 4 AVG solchen Projektmodifikationen engere Grenzen als der bloß auf das Wesen der Sache abstellende § 13 Abs. 8 AVG. Die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde ist nämlich gemäß § 66 Abs. 4 AVG auf die "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt und es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass diese für das Berufungsverfahren grundlegende Bestimmung durch die Aufnahme des § 13 Abs. 8 AVG eine Änderung erfahren hätte sollen. Entscheidend für die Zulässigkeit einer Antragsänderung ist, ob sich der geänderte Berufungsantrag noch auf jene "Sache" bezogen hat, welche Gegenstand der Entscheidung der erstinstanzlichen Dienstbehörde gewesen ist. Dies ist nach Auffassung des VwGH schon deshalb auszuschließen, weil sich der geänderte Berufungsantrag auf die Erlassung einer anderen Bescheidart, nämlich auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides anstelle des ursprünglich beantragten Rechtsgestaltungsbescheides, bezogen hat. Es mag durchaus zutreffen, dass eine Änderung der "Sache" jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn eine andere Norm zur Anwendung kommt. Dies schließt freilich nicht aus, dass eine Änderung der Sache auch dann vorliegt, wenn eine andere Art von Bescheid beantragt wird. Im Übrigen ist aber auch zu beachten, dass auf Grund des geänderten Berufungsantrages im Feststellungsverfahren nicht nur § 58 LDG 1984 maßgeblich wäre, sondern auch die einer "anderen Norm" gleichzuhaltende Frage der Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden. An diesem Auslegungsergebnis würde auch der Umstand nichts ändern, dass zur Beurteilung der Berechtigung des Feststellungsantrages ergänzende Erhebungen durch die Berufungsbehörde nicht mehr erforderlich gewesen sind. nur zulässig, wenn dadurch die "Sache" des Berufungsverfahrens nicht überschritten wird. "Sache" des Berufungsverfahrens (Paragraph 66, Absatz 4, AVG) ist grundsätzlich die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Behörde erster Instanz gebildet hat vergleiche E 26. April 2011, 2010/03/0109). Demnach hängt die Frage, wie weit eine Antragsänderung gehen darf, auch entscheidend davon ab, ob sie vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides oder erst im Zuge eines allfälligen Berufungsverfahrens erfolgt. Zwar ist auch dort eine Antragsänderung - weiterhin - grundsätzlich zulässig und kann etwa auch zur Kassation eines Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG führen vergleiche E 20. April 2001,2001/05/0019). Allerdings zieht Paragraph 66, Absatz 4, AVG solchen Projektmodifikationen engere Grenzen als der bloß auf das Wesen der Sache abstellende Paragraph 13, Absatz 8, AVG. Die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde ist nämlich gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG auf die "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt und es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass diese für das Berufungsverfahren grundlegende Bestimmung durch die Aufnahme des Paragraph 13, Absatz 8, AVG eine Änderung erfahren hätte sollen. Entscheidend für die Zulässigkeit einer Antragsänderung ist, ob sich der geänderte Berufungsantrag noch auf jene "Sache" bezogen hat, welche Gegenstand der Entscheidung der erstinstanzlichen Dienstbehörde gewesen ist. Dies ist nach Auffassung des VwGH schon deshalb auszuschließen, weil sich der geänderte Berufungsantrag auf die Erlassung einer anderen Bescheidart, nämlich auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides anstelle des ursprünglich beantragten Rechtsgestaltungsbescheides, bezogen hat. Es mag durchaus zutreffen, dass eine Änderung der "Sache" jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn eine andere Norm zur Anwendung kommt. Dies schließt freilich nicht aus, dass eine Änderung der Sache auch dann vorliegt, wenn eine andere Art von Bescheid beantragt wird. Im Übrigen ist aber auch zu beachten, dass auf Grund des geänderten Berufungsantrages im Feststellungsverfahren nicht nur Paragraph 58, LDG 1984 maßgeblich wäre, sondern auch die einer "anderen Norm" gleichzuhaltende Frage der Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden. An diesem Auslegungsergebnis würde auch der Umstand nichts ändern, dass zur Beurteilung der Berechtigung des Feststellungsantrages ergänzende Erhebungen durch die Berufungsbehörde nicht mehr erforderlich gewesen sind.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013120224.X01

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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