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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs8 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Erfolgt die Änderung des Begehrens von der ursprünglich begehrten Rechtsgestaltung auf eine bescheidförmige Feststellung (erst) im Zuge des Berufungsverfahrens, so ist eine solche Änderung - auch bei Berücksichtigung des § 13 Abs. 8 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 -Erfolgt die Änderung des Begehrens von der ursprünglich begehrten Rechtsgestaltung auf eine bescheidförmige Feststellung (erst) im Zuge des Berufungsverfahrens, so ist eine solche Änderung - auch bei Berücksichtigung des Paragraph 13, Absatz 8, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, -
nur zulässig, wenn dadurch die "Sache" des Berufungsverfahrens nicht überschritten wird. "Sache" des Berufungsverfahrens (§ 66 Abs. 4 AVG) ist grundsätzlich die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Behörde erster Instanz gebildet hat (vgl. E 26. April 2011, 2010/03/0109). Demnach hängt die Frage, wie weit eine Antragsänderung gehen darf, auch entscheidend davon ab, ob sie vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides oder erst im Zuge eines allfälligen Berufungsverfahrens erfolgt. Zwar ist auch dort eine Antragsänderung - weiterhin - grundsätzlich zulässig und kann etwa auch zur Kassation eines Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG führen (vgl. E 20. April 2001,2001/05/0019). Allerdings zieht § 66 Abs. 4 AVG solchen Projektmodifikationen engere Grenzen als der bloß auf das Wesen der Sache abstellende § 13 Abs. 8 AVG. Die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde ist nämlich gemäß § 66 Abs. 4 AVG auf die "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt und es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass diese für das Berufungsverfahren grundlegende Bestimmung durch die Aufnahme des § 13 Abs. 8 AVG eine Änderung erfahren hätte sollen. Entscheidend für die Zulässigkeit einer Antragsänderung ist, ob sich der geänderte Berufungsantrag noch auf jene "Sache" bezogen hat, welche Gegenstand der Entscheidung der erstinstanzlichen Dienstbehörde gewesen ist. Dies ist nach Auffassung des VwGH schon deshalb auszuschließen, weil sich der geänderte Berufungsantrag auf die Erlassung einer anderen Bescheidart, nämlich auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides anstelle des ursprünglich beantragten Rechtsgestaltungsbescheides, bezogen hat. Es mag durchaus zutreffen, dass eine Änderung der "Sache" jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn eine andere Norm zur Anwendung kommt. Dies schließt freilich nicht aus, dass eine Änderung der Sache auch dann vorliegt, wenn eine andere Art von Bescheid beantragt wird. Im Übrigen ist aber auch zu beachten, dass auf Grund des geänderten Berufungsantrages im Feststellungsverfahren nicht nur § 58 LDG 1984 maßgeblich wäre, sondern auch die einer "anderen Norm" gleichzuhaltende Frage der Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden. An diesem Auslegungsergebnis würde auch der Umstand nichts ändern, dass zur Beurteilung der Berechtigung des Feststellungsantrages ergänzende Erhebungen durch die Berufungsbehörde nicht mehr erforderlich gewesen sind. nur zulässig, wenn dadurch die "Sache" des Berufungsverfahrens nicht überschritten wird. "Sache" des Berufungsverfahrens (Paragraph 66, Absatz 4, AVG) ist grundsätzlich die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Behörde erster Instanz gebildet hat vergleiche E 26. April 2011, 2010/03/0109). Demnach hängt die Frage, wie weit eine Antragsänderung gehen darf, auch entscheidend davon ab, ob sie vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides oder erst im Zuge eines allfälligen Berufungsverfahrens erfolgt. Zwar ist auch dort eine Antragsänderung - weiterhin - grundsätzlich zulässig und kann etwa auch zur Kassation eines Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG führen vergleiche E 20. April 2001,2001/05/0019). Allerdings zieht Paragraph 66, Absatz 4, AVG solchen Projektmodifikationen engere Grenzen als der bloß auf das Wesen der Sache abstellende Paragraph 13, Absatz 8, AVG. Die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde ist nämlich gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG auf die "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt und es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass diese für das Berufungsverfahren grundlegende Bestimmung durch die Aufnahme des Paragraph 13, Absatz 8, AVG eine Änderung erfahren hätte sollen. Entscheidend für die Zulässigkeit einer Antragsänderung ist, ob sich der geänderte Berufungsantrag noch auf jene "Sache" bezogen hat, welche Gegenstand der Entscheidung der erstinstanzlichen Dienstbehörde gewesen ist. Dies ist nach Auffassung des VwGH schon deshalb auszuschließen, weil sich der geänderte Berufungsantrag auf die Erlassung einer anderen Bescheidart, nämlich auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides anstelle des ursprünglich beantragten Rechtsgestaltungsbescheides, bezogen hat. Es mag durchaus zutreffen, dass eine Änderung der "Sache" jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn eine andere Norm zur Anwendung kommt. Dies schließt freilich nicht aus, dass eine Änderung der Sache auch dann vorliegt, wenn eine andere Art von Bescheid beantragt wird. Im Übrigen ist aber auch zu beachten, dass auf Grund des geänderten Berufungsantrages im Feststellungsverfahren nicht nur Paragraph 58, LDG 1984 maßgeblich wäre, sondern auch die einer "anderen Norm" gleichzuhaltende Frage der Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden. An diesem Auslegungsergebnis würde auch der Umstand nichts ändern, dass zur Beurteilung der Berechtigung des Feststellungsantrages ergänzende Erhebungen durch die Berufungsbehörde nicht mehr erforderlich gewesen sind.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120224.X01Im RIS seit
23.07.2014Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017