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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §48 Abs3 idF 2007/I/096;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/12/0156 2013/12/0155Rechtssatz
Der für alle Bediensteten einer Dienststelle geltende Gleitzeiterlass ist - vorbehaltlich abweichender konkreter Diensteinteilungen - von allen Bediensteten der Dienststelle einzuhalten. Die nicht korrekte Einhaltung dieses Erlasses durch einzelne Beamte stellt solcherart ein rechtswidriges Verhalten dieser Beamten dar, welches von den zuständigen Vorgesetzten zu unterbinden ist. Soweit dies in Ansehung einiger weniger Bediensteter der Außenstelle und der Bediensteten der Dienststelle nicht erfolgt sein sollte, läge darin ein rechtswidriges Verhalten der zuständigen Vorgesetzten. Daraus könnte der Beamte aber keinesfalls das Recht ableiten, den für ihn wie für alle anderen Beamten geltenden Gleitzeiterlass nicht genau einhalten zu müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120154.X09Im RIS seit
24.07.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017