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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §36a Abs1 idF 2004/I/176;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/12/0156 2013/12/0155Rechtssatz
Wird der Antrag eines Beamten, eine Berücksichtigung von Bahnfahrten als Dienstzeit vorzunehmen, im Instanzenzug mangels rechtlichen Interesses zurückgewiesen, so wird dieser Bescheid keinesfalls Träger einer dadurch erfolgten diskriminierenden Entscheidung, sodass § 7l Abs. 3 BEinstG nicht zur Anwendung kommt und daher auch der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen unmittelbar aus der Verweigerung (der Aufrechterhaltung) einer solchen Genehmigung nicht im Wege steht (vgl. E 10. Oktober 2012, 2010/12/0198). Die belBeh hat in diesem Zusammenhang das Vorliegen einer Diskriminierung allein mit der Begründung verneint, wonach die seinerzeit erfolgte "Vereinbarung" rechtswidrig und daher zu widerrufen gewesen sei. Damit verkennt die belBeh, dass die seinerzeit gewählte Vorgangsweise durchaus eine rechtliche Deckung in § 36a Abs. 1 BDG 1979 gefunden haben könnte, sieht diese Bestimmung doch grundsätzlich die Möglichkeit vor, einem Beamten mit seiner Zustimmung anzuordnen, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben nicht nur in seiner Wohnung, sondern auch an einer von ihm selbst gewählten, nicht zu seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten. Eine solche "Örtlichkeit" könnte durchaus auch ein Sitzplatz in einem Zugwaggon sein. Dies gilt auch für die Versagung (weiterer) Telearbeit am Wohnort des Beamten.Wird der Antrag eines Beamten, eine Berücksichtigung von Bahnfahrten als Dienstzeit vorzunehmen, im Instanzenzug mangels rechtlichen Interesses zurückgewiesen, so wird dieser Bescheid keinesfalls Träger einer dadurch erfolgten diskriminierenden Entscheidung, sodass Paragraph 7 l, Absatz 3, BEinstG nicht zur Anwendung kommt und daher auch der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen unmittelbar aus der Verweigerung (der Aufrechterhaltung) einer solchen Genehmigung nicht im Wege steht vergleiche E 10. Oktober 2012, 2010/12/0198). Die belBeh hat in diesem Zusammenhang das Vorliegen einer Diskriminierung allein mit der Begründung verneint, wonach die seinerzeit erfolgte "Vereinbarung" rechtswidrig und daher zu widerrufen gewesen sei. Damit verkennt die belBeh, dass die seinerzeit gewählte Vorgangsweise durchaus eine rechtliche Deckung in Paragraph 36 a, Absatz eins, BDG 1979 gefunden haben könnte, sieht diese Bestimmung doch grundsätzlich die Möglichkeit vor, einem Beamten mit seiner Zustimmung anzuordnen, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben nicht nur in seiner Wohnung, sondern auch an einer von ihm selbst gewählten, nicht zu seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten. Eine solche "Örtlichkeit" könnte durchaus auch ein Sitzplatz in einem Zugwaggon sein. Dies gilt auch für die Versagung (weiterer) Telearbeit am Wohnort des Beamten.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120154.X05Im RIS seit
24.07.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017