RS Vwgh 2014/6/23 2013/12/0154

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Veröffentlicht am 23.06.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BDG 1979 §36a Abs1 idF 2004/I/176;
BEinstG §7b Abs1 Z6 idF 2011/I/007;
BEinstG §7l Abs3 idF 2005/I/082;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. BDG 1979 § 36a heute
  2. BDG 1979 § 36a gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. BDG 1979 § 36a gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 36a gültig von 27.07.2021 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2021
  5. BDG 1979 § 36a gültig von 24.12.2020 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. BDG 1979 § 36a gültig von 01.01.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  7. BDG 1979 § 36a gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  1. BEinstG Art. 2 § 7b heute
  2. BEinstG Art. 2 § 7b gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2013
  3. BEinstG Art. 2 § 7b gültig von 01.03.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2011
  4. BEinstG Art. 2 § 7b gültig von 01.01.2006 bis 28.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  1. BEinstG Art. 2 § 7l heute
  2. BEinstG Art. 2 § 7l gültig ab 01.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  3. BEinstG Art. 2 § 7l gültig von 01.01.2006 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/12/0156 2013/12/0155

Rechtssatz

Wird der Antrag eines Beamten, eine Berücksichtigung von Bahnfahrten als Dienstzeit vorzunehmen, im Instanzenzug mangels rechtlichen Interesses zurückgewiesen, so wird dieser Bescheid keinesfalls Träger einer dadurch erfolgten diskriminierenden Entscheidung, sodass § 7l Abs. 3 BEinstG nicht zur Anwendung kommt und daher auch der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen unmittelbar aus der Verweigerung (der Aufrechterhaltung) einer solchen Genehmigung nicht im Wege steht (vgl. E 10. Oktober 2012, 2010/12/0198). Die belBeh hat in diesem Zusammenhang das Vorliegen einer Diskriminierung allein mit der Begründung verneint, wonach die seinerzeit erfolgte "Vereinbarung" rechtswidrig und daher zu widerrufen gewesen sei. Damit verkennt die belBeh, dass die seinerzeit gewählte Vorgangsweise durchaus eine rechtliche Deckung in § 36a Abs. 1 BDG 1979 gefunden haben könnte, sieht diese Bestimmung doch grundsätzlich die Möglichkeit vor, einem Beamten mit seiner Zustimmung anzuordnen, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben nicht nur in seiner Wohnung, sondern auch an einer von ihm selbst gewählten, nicht zu seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten. Eine solche "Örtlichkeit" könnte durchaus auch ein Sitzplatz in einem Zugwaggon sein. Dies gilt auch für die Versagung (weiterer) Telearbeit am Wohnort des Beamten.Wird der Antrag eines Beamten, eine Berücksichtigung von Bahnfahrten als Dienstzeit vorzunehmen, im Instanzenzug mangels rechtlichen Interesses zurückgewiesen, so wird dieser Bescheid keinesfalls Träger einer dadurch erfolgten diskriminierenden Entscheidung, sodass Paragraph 7 l, Absatz 3, BEinstG nicht zur Anwendung kommt und daher auch der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen unmittelbar aus der Verweigerung (der Aufrechterhaltung) einer solchen Genehmigung nicht im Wege steht vergleiche E 10. Oktober 2012, 2010/12/0198). Die belBeh hat in diesem Zusammenhang das Vorliegen einer Diskriminierung allein mit der Begründung verneint, wonach die seinerzeit erfolgte "Vereinbarung" rechtswidrig und daher zu widerrufen gewesen sei. Damit verkennt die belBeh, dass die seinerzeit gewählte Vorgangsweise durchaus eine rechtliche Deckung in Paragraph 36 a, Absatz eins, BDG 1979 gefunden haben könnte, sieht diese Bestimmung doch grundsätzlich die Möglichkeit vor, einem Beamten mit seiner Zustimmung anzuordnen, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben nicht nur in seiner Wohnung, sondern auch an einer von ihm selbst gewählten, nicht zu seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten. Eine solche "Örtlichkeit" könnte durchaus auch ein Sitzplatz in einem Zugwaggon sein. Dies gilt auch für die Versagung (weiterer) Telearbeit am Wohnort des Beamten.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013120154.X05

Im RIS seit

24.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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