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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §33 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/12/0156 2013/12/0155Rechtssatz
Die Rechtsauffassung, eine nach dem BEinstG verbotene Diskriminierung liege schon deshalb nicht vor, weil dem Beamten (sonst) im Zusammenhang mit den kritisierten Maßnahmen und Unterlassungen keine subjektiven Rechte eingeräumt sind, ist unzutreffend. Es mag zutreffen, dass § 33, § 36a und § 49 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 den Beamten kein subjektives Recht (und möglicherweise auch keine mit einem Antrag auf Ermessensentscheidung zu verfolgende rechtlich geschützte Interessen) einräumen. Dies ändert freilich nichts daran, dass Anordnungen oder Unterlassungen des Dienstgebers in solchen Angelegenheiten Maßnahmen im Verständnis des § 7b Abs. 1 Z. 4 BEinstG betreffen bzw. die "sonstigen Arbeitsbedingungen" des Beamten im Verständnis des § 7b Abs. 1 Z. 6 BEinstG gestalten, in Ansehung derer dem Beamten sehr wohl ein subjektives Recht auf Unterbleiben einer Diskriminierung aus dem Grunde seiner Behinderung zukommt.Die Rechtsauffassung, eine nach dem BEinstG verbotene Diskriminierung liege schon deshalb nicht vor, weil dem Beamten (sonst) im Zusammenhang mit den kritisierten Maßnahmen und Unterlassungen keine subjektiven Rechte eingeräumt sind, ist unzutreffend. Es mag zutreffen, dass Paragraph 33,, Paragraph 36 a und Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 den Beamten kein subjektives Recht (und möglicherweise auch keine mit einem Antrag auf Ermessensentscheidung zu verfolgende rechtlich geschützte Interessen) einräumen. Dies ändert freilich nichts daran, dass Anordnungen oder Unterlassungen des Dienstgebers in solchen Angelegenheiten Maßnahmen im Verständnis des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4, BEinstG betreffen bzw. die "sonstigen Arbeitsbedingungen" des Beamten im Verständnis des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 6, BEinstG gestalten, in Ansehung derer dem Beamten sehr wohl ein subjektives Recht auf Unterbleiben einer Diskriminierung aus dem Grunde seiner Behinderung zukommt.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120154.X04Im RIS seit
24.07.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017