Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/02/0250 2013/02/0251 2013/02/0255 2013/02/0253 2013/02/0254 2013/02/0252Rechtssatz
Insoweit die Bfin in einem Verfahren betreffend Bewilligung nach § 82 StVO 1960 die in den Gutachten erhobenen Befunde durch die Vorlage von selbst erstellten Fotos der Haltestellen sowie Handskizzen in Zweifel zu ziehen versucht, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie damit den als schlüssig und nachvollziehbar zu beurteilenden Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist (vgl. E 7. November 2013, 2010/06/0255). Mit diesem Vorbringen gelingt es ihr jedenfalls nicht, behauptete Unrichtigkeiten des Gutachtens nachvollziehbar aufzuzeigen.Insoweit die Bfin in einem Verfahren betreffend Bewilligung nach Paragraph 82, StVO 1960 die in den Gutachten erhobenen Befunde durch die Vorlage von selbst erstellten Fotos der Haltestellen sowie Handskizzen in Zweifel zu ziehen versucht, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie damit den als schlüssig und nachvollziehbar zu beurteilenden Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist vergleiche E 7. November 2013, 2010/06/0255). Mit diesem Vorbringen gelingt es ihr jedenfalls nicht, behauptete Unrichtigkeiten des Gutachtens nachvollziehbar aufzuzeigen.
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013020249.X02Im RIS seit
28.07.2014Zuletzt aktualisiert am
05.09.2014