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19/05 MenschenrechteNorm
MRK Art10;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/02/0250 2013/02/0251 2013/02/0255 2013/02/0253 2013/02/0254 2013/02/0252Rechtssatz
Der VfGH hegt gegen die im Einzelfall nach einer Abwägung der Interessen des gesetzlich verfolgten Ziels der Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs und jener der Meinungsfreiheit gemäß Art. 10 MRK erfolgende Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung durch die Versagung einer Bewilligung gemäß § 82 Abs. 1 und 5 StVO 1960 keine Bedenken (vgl. E VfGH 12. März 1988, B 970/87), was der VwGH teilt.Der VfGH hegt gegen die im Einzelfall nach einer Abwägung der Interessen des gesetzlich verfolgten Ziels der Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs und jener der Meinungsfreiheit gemäß Artikel 10, MRK erfolgende Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung durch die Versagung einer Bewilligung gemäß Paragraph 82, Absatz eins und 5 StVO 1960 keine Bedenken vergleiche E VfGH 12. März 1988, B 970/87), was der VwGH teilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013020249.X01Im RIS seit
28.07.2014Zuletzt aktualisiert am
05.09.2014