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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn der Bescheid in seiner Begründung von Sachverhalten ausgeht, die sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergeben (vgl. E 25. April 2013, 2013/15/0130). Der Umstand, dass sich die Berufungsbehörde auf Unterlagen stützte, die im Erstbescheid keine Berücksichtigung fanden, würde daher jedenfalls keine Aktenwidrigkeit begründen.Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn der Bescheid in seiner Begründung von Sachverhalten ausgeht, die sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergeben vergleiche E 25. April 2013, 2013/15/0130). Der Umstand, dass sich die Berufungsbehörde auf Unterlagen stützte, die im Erstbescheid keine Berücksichtigung fanden, würde daher jedenfalls keine Aktenwidrigkeit begründen.
Schlagworte
Inhalt der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010120209.X01Im RIS seit
23.07.2014Zuletzt aktualisiert am
10.10.2014