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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §52;Rechtssatz
Durch die Außerachtlassung der Bindungswirkung des Vorerkenntnisses gemäß § 63 Abs 1 VwGG wurde die Bfin in ihren subjektiven Rechten verletzt. Eine Wiedergabe des Verfahrensganges kann die im Vorerkenntnis geforderten Feststellungen keinesfalls ersetzen (hier: insbesondere dann, wenn mehere Gutachter zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen). Sollte die belBeh gemeint haben, in einem Gutachten sei ein Ergebnis nicht ausreichend begründet worden, so hätte diesbezüglich eine Ergänzung des Gutachtens erfolgen müssen.Durch die Außerachtlassung der Bindungswirkung des Vorerkenntnisses gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG wurde die Bfin in ihren subjektiven Rechten verletzt. Eine Wiedergabe des Verfahrensganges kann die im Vorerkenntnis geforderten Feststellungen keinesfalls ersetzen (hier: insbesondere dann, wenn mehere Gutachter zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen). Sollte die belBeh gemeint haben, in einem Gutachten sei ein Ergebnis nicht ausreichend begründet worden, so hätte diesbezüglich eine Ergänzung des Gutachtens erfolgen müssen.
Schlagworte
Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Gutachten Ergänzung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010120036.X02Im RIS seit
07.10.2014Zuletzt aktualisiert am
10.10.2014