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L00042 Amt der Landesregierung KärntenNorm
GO AdLReg Krnt 1999 §5 Abs5;Rechtssatz
Da nach Erhebung der Beschwerde im Verfahren - betreffend Abweisung einer Bewerbung um die Funktion des Landesamtsdirektor-Stellvertreters und Betrauung der mitbeteiligten Partei mit dieser Funktion - die Funktion des Landesamtsdirektor-Stellvertreters rechtskräftig und unanfechtbar mit einem am vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beteiligten Bewerber besetzt wurde, hat die Bfin kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, weil sie mit der angestrebten Funktion nicht mehr betraut werden könnte.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010120036.X01Im RIS seit
07.10.2014Zuletzt aktualisiert am
10.10.2014