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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Soweit in den in der Revision vorgebrachten Gründen nach § 28 Abs. 3 VwGG allgemein behauptet wird, es liege zum gegenständlichen Sachverhalt bzw. zur neuen Gesetzeslage (zum AsylG 2005) keine - aktuelle - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor und lediglich auf die sonstigen Ausführungen der Revision verwiesen wird, zeigt die Revisionswerberin damit nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen auf, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Mit diesem allgemeinen Hinweis und den weiter in der Revision enthaltenen Ausführungen zur behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen (Hinweis Beschlüsse vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001, und vom 22. Mai 2014, Ra 2014/01/0030).Soweit in den in der Revision vorgebrachten Gründen nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG allgemein behauptet wird, es liege zum gegenständlichen Sachverhalt bzw. zur neuen Gesetzeslage (zum AsylG 2005) keine - aktuelle - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor und lediglich auf die sonstigen Ausführungen der Revision verwiesen wird, zeigt die Revisionswerberin damit nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen auf, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Mit diesem allgemeinen Hinweis und den weiter in der Revision enthaltenen Ausführungen zur behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird dem Erfordernis des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG, wonach die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen (Hinweis Beschlüsse vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001, und vom 22. Mai 2014, Ra 2014/01/0030).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014190039.L01Im RIS seit
15.09.2014Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014