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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z23;Rechtssatz
Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist (Hinweis Erkenntnisse vom 29. Juni 2000, 99/01/0400, und vom 7. Mai 1997, 95/09/0203).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014190018.L01Im RIS seit
15.09.2014Zuletzt aktualisiert am
12.11.2018