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E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art18 Abs1;Rechtssatz
Zum Vorbringen betreffend die mangelnde Bestimmtheit der Regelungen des GSpG über Verwaltungsstrafen und Beschlagnahme ist -
soweit man sie auf die hier gegenständliche Betriebsschließung nach § 56a GSpG beziehen will - auf das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2013, Zl. 2012/17/0509, zu verweisen. Die dortigen Ausführungen zum mangelnden Einfluss einer allfälligen Verdrängung innerstaatlicher Normen durch das Unionsrecht auf die Beurteilung der hinreichenden Bestimmtheit dieser Normen gelten umso mehr für die Betriebsschließung nach § 56a GSpG, zumal diese unabhängig von einer allfälligen Subsidiarität der verwaltungsstrafrechtlichen Strafbarkeit gegenüber der gerichtlichen Strafbarkeit verfügt werden kann. soweit man sie auf die hier gegenständliche Betriebsschließung nach Paragraph 56 a, GSpG beziehen will - auf das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2013, Zl. 2012/17/0509, zu verweisen. Die dortigen Ausführungen zum mangelnden Einfluss einer allfälligen Verdrängung innerstaatlicher Normen durch das Unionsrecht auf die Beurteilung der hinreichenden Bestimmtheit dieser Normen gelten umso mehr für die Betriebsschließung nach Paragraph 56 a, GSpG, zumal diese unabhängig von einer allfälligen Subsidiarität der verwaltungsstrafrechtlichen Strafbarkeit gegenüber der gerichtlichen Strafbarkeit verfügt werden kann.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013170915.X01Im RIS seit
30.07.2014Zuletzt aktualisiert am
07.11.2014