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34 MonopoleNorm
AVG §37;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/17/0831 E 6. März 2015Rechtssatz
Wenngleich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung davon ausgegangen ist, dass auch im Verfahren über Berufungen gegen Beschlagnahmebescheide im Hinblick darauf, dass der unabhängige Verwaltungssenat bei Aufrechterhaltung der Beschlagnahme einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen habe, gemäß § 51e Abs. 4 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden könne (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2011, Zl. 2011/17/0148), setzt die Anwendung dieses Ausnahmetatbestandes die Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes voraus.Wenngleich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung davon ausgegangen ist, dass auch im Verfahren über Berufungen gegen Beschlagnahmebescheide im Hinblick darauf, dass der unabhängige Verwaltungssenat bei Aufrechterhaltung der Beschlagnahme einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen habe, gemäß Paragraph 51 e, Absatz 4, VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden könne vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2011, Zl. 2011/17/0148), setzt die Anwendung dieses Ausnahmetatbestandes die Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes voraus.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013170739.X01Im RIS seit
30.07.2014Zuletzt aktualisiert am
29.05.2015