RS Vwgh 2014/6/24 2013/17/0739

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Veröffentlicht am 24.06.2014
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
GSpG 1989 §53 Abs1;
VStG §51e Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/17/0831 E 6. März 2015

Rechtssatz

Wenngleich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung davon ausgegangen ist, dass auch im Verfahren über Berufungen gegen Beschlagnahmebescheide im Hinblick darauf, dass der unabhängige Verwaltungssenat bei Aufrechterhaltung der Beschlagnahme einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen habe, gemäß § 51e Abs. 4 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden könne (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2011, Zl. 2011/17/0148), setzt die Anwendung dieses Ausnahmetatbestandes die Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes voraus.Wenngleich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung davon ausgegangen ist, dass auch im Verfahren über Berufungen gegen Beschlagnahmebescheide im Hinblick darauf, dass der unabhängige Verwaltungssenat bei Aufrechterhaltung der Beschlagnahme einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen habe, gemäß Paragraph 51 e, Absatz 4, VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden könne vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2011, Zl. 2011/17/0148), setzt die Anwendung dieses Ausnahmetatbestandes die Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes voraus.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013170739.X01

Im RIS seit

30.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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