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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §114;Rechtssatz
Voraussetzung für die Bejahung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben ist nicht nur, dass das Verhalten der Abgabenbehörde für den Abgabepflichtigen eindeutig und unzweifelhaft zum Ausdruck gekommen ist, sondern auch, dass der Abgabepflichtige seine Dispositionen danach eingerichtet und er "nur als Folge hievon einen abgabenrechtlichen Nachteil erlitten hat" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1993, Zl. 92/15/0037, und vom 26. Juli 2000, Zl. 97/14/0040). Das Vertrauen auf die Beibehaltung einer von der Abgabenbehörde geübten (unrichtigen) Vorgangsweise ist nach der Rechtsprechung nicht schon ganz allgemein im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben geschützt (vgl. Ritz, Treu und Glauben bei Rechtsauskünften, ÖStZ 1991, 285, und die dort unter FN 4 angeführte Rechtsprechung, sowie das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2000, Zl. 97/14/0040).Voraussetzung für die Bejahung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben ist nicht nur, dass das Verhalten der Abgabenbehörde für den Abgabepflichtigen eindeutig und unzweifelhaft zum Ausdruck gekommen ist, sondern auch, dass der Abgabepflichtige seine Dispositionen danach eingerichtet und er "nur als Folge hievon einen abgabenrechtlichen Nachteil erlitten hat" vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1993, Zl. 92/15/0037, und vom 26. Juli 2000, Zl. 97/14/0040). Das Vertrauen auf die Beibehaltung einer von der Abgabenbehörde geübten (unrichtigen) Vorgangsweise ist nach der Rechtsprechung nicht schon ganz allgemein im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben geschützt vergleiche Ritz, Treu und Glauben bei Rechtsauskünften, ÖStZ 1991, 285, und die dort unter FN 4 angeführte Rechtsprechung, sowie das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2000, Zl. 97/14/0040).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013170643.X01Im RIS seit
29.07.2014Zuletzt aktualisiert am
07.11.2014