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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §34 Abs1 Z12;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): Ra 2017/13/0076 E VS 21. März 2018 RS 2; Ra 2017/13/0076 E VS 21. März 2018 RS 1; (RIS: abwh)Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/17/0507 E 24. Juni 2014 RS 3Stammrechtssatz
Den besonderen Milderungsgrund im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 12 StGB (Begehen der Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum) musste die Behörde nicht annehmen, wenn der Beschuldigte trotz einer ihm obliegenden Sorgfaltspflicht keine entsprechenden Nachforschungen über die Rechtslage angestellt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 1994, Zl. 94/09/0102).Den besonderen Milderungsgrund im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 12, StGB (Begehen der Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum) musste die Behörde nicht annehmen, wenn der Beschuldigte trotz einer ihm obliegenden Sorgfaltspflicht keine entsprechenden Nachforschungen über die Rechtslage angestellt hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 1994, Zl. 94/09/0102).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013170508.X03Im RIS seit
24.07.2014Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018