TE Vfgh Beschluss 2006/12/14 B872/06

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Veröffentlicht am 14.12.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs2
VfGG §88
ZPO §423 Abs1
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. ZPO § 423 heute
  2. ZPO § 423 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung des Antrags der beteiligten Partei auf Ergänzung eines Ablehnungsbeschlusses hinsichtlich des Zuspruchs von Kosten

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 25. September 2006, B872/06-11, die Behandlung der Beschwerde unter stichwortartiger Angabe der ihre Aussichtslosigkeit erweisenden Gründe abgelehnt und sie an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In diesem Verfahren war der nunmehrige Antragsteller mitbeteiligte Partei.

Mit Schriftsatz vom 27. November 2006 beantragt der Einschreiter gemäß §423 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG eine diesen Ablehnungsbeschluss ergänzende Entscheidung im Hinblick auf den fehlenden Ausspruch über die vom Einschreiter begehrte Erstattung der erwachsenen Prozesskosten. Mit Schriftsatz vom 27. November 2006 beantragt der Einschreiter gemäß §423 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG eine diesen Ablehnungsbeschluss ergänzende Entscheidung im Hinblick auf den fehlenden Ausspruch über die vom Einschreiter begehrte Erstattung der erwachsenen Prozesskosten.

Dieser Antrag ist nicht begründet:

Die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde hat zur Folge, dass auf ihr Vorbringen nicht näher eingegangen wird. Der Beschluss über die Ablehnung stellt die vollständige Erledigung dar. Die vom Einschreiter begehrten Kosten sind schon deswegen nicht zuzusprechen, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 9466/1982, 11.174/1986, 15.647/1999) im Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde ein Kostenzuspruch nicht erfolgt. Ein Fall des §423 Abs1 ZPO liegt hier nicht vor. Die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde hat zur Folge, dass auf ihr Vorbringen nicht näher eingegangen wird. Der Beschluss über die Ablehnung stellt die vollständige Erledigung dar. Die vom Einschreiter begehrten Kosten sind schon deswegen nicht zuzusprechen, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 9466/1982, 11.174/1986, 15.647/1999) im Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde ein Kostenzuspruch nicht erfolgt. Ein Fall des §423 Abs1 ZPO liegt hier nicht vor.

Der Antrag ist folglich in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen (§423 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG). Der Antrag ist folglich in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen (§423 Abs3 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG).

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Beteiligter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B872.2006

Dokumentnummer

JFT_09938786_06B00872_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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