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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §134 Abs3;Rechtssatz
Mit § 92 Abs. 2 Wr BauO wurden baurechtliche Schutzbestimmungen geschaffen, die nicht nur im öffentlichen Interesse liegen, sondern auch, und zwar ebenso wie die von § 134a Abs. 1 Wr BauO erfassten Regelungen, im Besonderen dem Schutz der Interessen des Nachbarn dienen. Es ist daher sachlich nicht zu rechtfertigen, dass der Nachbar diese baurechtlichen Schutzbestimmungen, deren Einhaltung im Baubewilligungsverfahren zu prüfen ist, in diesem Verfahren nicht geltend machen kann, während ihm dies bei den anderen Regelungen im Sinne des § 134a Abs. 1 Wr BauO möglich ist. Ein somit aber verfassungswidriges Ergebnis kann durch die im Zweifel gebotene verfassungskonforme Interpretation vermieden werden: Durch die Neuschaffung baurechtlicher Bestimmungen mit der Novelle LGBl. Nr. 24/2008, die eindeutig dem Schutz des Nachbarn in besonderer Weise dienen, wurde der Inhalt jener Regelungen der Wr BauO, die der Annahme eines diesbezüglichen Nachbarrechtes entgegenstehen (insbesondere also jener des § 134 Abs. 3 Wr BauO), dahingehend geändert, dass nunmehr jedenfalls auch die Norm des § 92 Abs. 2 Wr BauO subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn beinhaltet. Im Ergebnis folgt somit, dass zwar nach wie vor kein umfassendes Nachbarrecht auf Brandschutz besteht und dass von einem Brand ausgehende Einwirkungen im Allgemeinen nicht als Nachbarrecht geltend gemacht werden können. Der Nachbar hat nunmehr aber ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass es gewährleistet ist, dass Schäden im Sinne des § 92 Abs. 2 Wr BauO nicht entstehen können.Mit Paragraph 92, Absatz 2, Wr BauO wurden baurechtliche Schutzbestimmungen geschaffen, die nicht nur im öffentlichen Interesse liegen, sondern auch, und zwar ebenso wie die von Paragraph 134 a, Absatz eins, Wr BauO erfassten Regelungen, im Besonderen dem Schutz der Interessen des Nachbarn dienen. Es ist daher sachlich nicht zu rechtfertigen, dass der Nachbar diese baurechtlichen Schutzbestimmungen, deren Einhaltung im Baubewilligungsverfahren zu prüfen ist, in diesem Verfahren nicht geltend machen kann, während ihm dies bei den anderen Regelungen im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, Wr BauO möglich ist. Ein somit aber verfassungswidriges Ergebnis kann durch die im Zweifel gebotene verfassungskonforme Interpretation vermieden werden: Durch die Neuschaffung baurechtlicher Bestimmungen mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2008,, die eindeutig dem Schutz des Nachbarn in besonderer Weise dienen, wurde der Inhalt jener Regelungen der Wr BauO, die der Annahme eines diesbezüglichen Nachbarrechtes entgegenstehen (insbesondere also jener des Paragraph 134, Absatz 3, Wr BauO), dahingehend geändert, dass nunmehr jedenfalls auch die Norm des Paragraph 92, Absatz 2, Wr BauO subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn beinhaltet. Im Ergebnis folgt somit, dass zwar nach wie vor kein umfassendes Nachbarrecht auf Brandschutz besteht und dass von einem Brand ausgehende Einwirkungen im Allgemeinen nicht als Nachbarrecht geltend gemacht werden können. Der Nachbar hat nunmehr aber ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass es gewährleistet ist, dass Schäden im Sinne des Paragraph 92, Absatz 2, Wr BauO nicht entstehen können.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters) BauRallg5/1/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013050148.X04Im RIS seit
30.07.2014Zuletzt aktualisiert am
08.08.2014