RS Vwgh 2014/6/24 2012/17/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2014
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Index

21/02 Aktienrecht
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AktG 1965 §31;
InvFG 1963 §19 Abs1;
InvFG 1963 §45 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/17/0019 E 24. Juni 2014 2012/17/0018 E 24. Juni 2014

Rechtssatz

Die Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichtes ist nicht so abschließend, wie etwa im streitigen Verfahren (vgl. Schenk/Ratka in Wiener Kommentar zum Unternehmensgesetzbuch § 7 Rz 43, mwN). Die Kontrollpflicht des Firmenbuchgerichts nach § 31 AktG entbindet den Vorstand der Aktiengesellschaft jedenfalls nicht von der Einhaltung eigener Pflichten nach dem InvFG 1993 und reicht somit nicht für eine Glaubhaftmachung dahingehend aus, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift (hier Übertretung des § 45 Abs. 2 iVm § 19 Abs. 1 InvFG) kein Verschulden treffe (§ 5 Abs. 1 VStG).Die Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichtes ist nicht so abschließend, wie etwa im streitigen Verfahren vergleiche Schenk/Ratka in Wiener Kommentar zum Unternehmensgesetzbuch Paragraph 7, Rz 43, mwN). Die Kontrollpflicht des Firmenbuchgerichts nach Paragraph 31, AktG entbindet den Vorstand der Aktiengesellschaft jedenfalls nicht von der Einhaltung eigener Pflichten nach dem InvFG 1993 und reicht somit nicht für eine Glaubhaftmachung dahingehend aus, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift (hier Übertretung des Paragraph 45, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, InvFG) kein Verschulden treffe (Paragraph 5, Absatz eins, VStG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012170017.X03

Im RIS seit

30.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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