Index
21/02 AktienrechtNorm
AktG 1965 §31;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/17/0019 E 24. Juni 2014 2012/17/0018 E 24. Juni 2014Rechtssatz
Die Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichtes ist nicht so abschließend, wie etwa im streitigen Verfahren (vgl. Schenk/Ratka in Wiener Kommentar zum Unternehmensgesetzbuch § 7 Rz 43, mwN). Die Kontrollpflicht des Firmenbuchgerichts nach § 31 AktG entbindet den Vorstand der Aktiengesellschaft jedenfalls nicht von der Einhaltung eigener Pflichten nach dem InvFG 1993 und reicht somit nicht für eine Glaubhaftmachung dahingehend aus, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift (hier Übertretung des § 45 Abs. 2 iVm § 19 Abs. 1 InvFG) kein Verschulden treffe (§ 5 Abs. 1 VStG).Die Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichtes ist nicht so abschließend, wie etwa im streitigen Verfahren vergleiche Schenk/Ratka in Wiener Kommentar zum Unternehmensgesetzbuch Paragraph 7, Rz 43, mwN). Die Kontrollpflicht des Firmenbuchgerichts nach Paragraph 31, AktG entbindet den Vorstand der Aktiengesellschaft jedenfalls nicht von der Einhaltung eigener Pflichten nach dem InvFG 1993 und reicht somit nicht für eine Glaubhaftmachung dahingehend aus, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift (hier Übertretung des Paragraph 45, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, InvFG) kein Verschulden treffe (Paragraph 5, Absatz eins, VStG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012170017.X03Im RIS seit
30.07.2014Zuletzt aktualisiert am
20.01.2015