RS Vwgh 2014/6/24 2012/05/0189

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/04/0122 B 13. November 2013 RS 1 (hier: ohne die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Wenn sich die Bfin durch die Begründung des angefochtenen Bescheides beschwert erachtet, so ist ihr zu erwidern, dass Gegenstand der Rechtskraft der Bescheidspruch selbst ist. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Die Bescheidbegründung spielt hierfür nur insoweit eine Rolle, als sie zur Deutung, nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist. Wenn der Spruch eines Bescheides keine Zweifel an seinem Inhalt offenlässt, kommt es auf die Begründung der Entscheidung als Auslegungsbehelf aber nicht an.

Schlagworte

Spruch und Begründung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012050189.X05

Im RIS seit

25.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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