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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/04/0122 B 13. November 2013 RS 1 (hier: ohne die letzten beiden Sätze)Stammrechtssatz
Wenn sich die Bfin durch die Begründung des angefochtenen Bescheides beschwert erachtet, so ist ihr zu erwidern, dass Gegenstand der Rechtskraft der Bescheidspruch selbst ist. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Die Bescheidbegründung spielt hierfür nur insoweit eine Rolle, als sie zur Deutung, nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist. Wenn der Spruch eines Bescheides keine Zweifel an seinem Inhalt offenlässt, kommt es auf die Begründung der Entscheidung als Auslegungsbehelf aber nicht an.
Schlagworte
Spruch und Begründung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012050189.X05Im RIS seit
25.08.2014Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014