RS Vwgh 2014/6/24 2012/05/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2014
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs2;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2;
VVG §10 Abs2 Z1;
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/05/0172 E 24. Juni 2014

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/05/0023 E 25. September 2012 RS 6

Stammrechtssatz

Dass die Leistungsfrist (für den Abbruch des Hauses) im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen - aufsichtsbehördlichen - Bescheides bereits abgelaufen war, bewirkt nicht dessen Rechtswidrigkeit, weil der zu erfüllende Entfernungsauftrag im Falle der Nichtbefolgung auch nach dem letzten Tag dieser Frist rechtswirksam bleibt, sofern der diesbezügliche Bescheid in der Folge nicht behoben wird, sodass nach Ablauf dieser Frist nicht etwa von einer Unmöglichkeit der Leistung und sohin von einer Unzulässigkeit der Vollstreckung iSd § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG die Rede sein kann (Hinweis E vom 20. Dezember 1994, 94/05/0162).Dass die Leistungsfrist (für den Abbruch des Hauses) im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen - aufsichtsbehördlichen - Bescheides bereits abgelaufen war, bewirkt nicht dessen Rechtswidrigkeit, weil der zu erfüllende Entfernungsauftrag im Falle der Nichtbefolgung auch nach dem letzten Tag dieser Frist rechtswirksam bleibt, sofern der diesbezügliche Bescheid in der Folge nicht behoben wird, sodass nach Ablauf dieser Frist nicht etwa von einer Unmöglichkeit der Leistung und sohin von einer Unzulässigkeit der Vollstreckung iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, VVG die Rede sein kann (Hinweis E vom 20. Dezember 1994, 94/05/0162).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012050171.X02

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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