RS Vwgh 2014/6/24 2011/05/0150

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Veröffentlicht am 24.06.2014
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10/10 Grundrechte

Rechtssatz

Bei einer Rückübereignung auf Grund des Art. 5 StGG ist die Rechtsnachfolge im Eigentum an jenem Grundstück maßgeblich, auf das sich die seinerzeitige öffentlich-rechtliche Abtretungsverpflichtung bezieht (Hinweis E des VfGH vom 26. Februar 1998, B 886 und 887/97).Bei einer Rückübereignung auf Grund des Artikel 5, StGG ist die Rechtsnachfolge im Eigentum an jenem Grundstück maßgeblich, auf das sich die seinerzeitige öffentlich-rechtliche Abtretungsverpflichtung bezieht (Hinweis E des VfGH vom 26. Februar 1998, B 886 und 887/97).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011050150.X03

Im RIS seit

15.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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