RS Vwgh 2014/6/24 2011/05/0098

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Veröffentlicht am 24.06.2014
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §134a;
BauO Wr §74 Abs1;
BauO Wr §74 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn die Frage zu klären ist, ob die Behauptung einer Person, im Verfahren als Partei übergangen zu sein, zutreffend ist, hat dies nach der im Zeitpunkt der Erlassung des bisher an andere Verfahrensparteien bereits ergangenen Bescheides geltenden Sach- und Rechtslage zu geschehen (Hinweis E vom 10. Dezember 2013, 2010/05/0145, mwN). Ob den Nachbarn Parteistellung im Verfahren betreffend die Verlängerung der Bauvollendungsfrist zukam, ist somit nach der im Zeitpunkt der Erlassung des diesbezüglich ergangenen Bescheides geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011050098.X02

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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