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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Wenn die Frage zu klären ist, ob die Behauptung einer Person, im Verfahren als Partei übergangen zu sein, zutreffend ist, hat dies nach der im Zeitpunkt der Erlassung des bisher an andere Verfahrensparteien bereits ergangenen Bescheides geltenden Sach- und Rechtslage zu geschehen (Hinweis E vom 10. Dezember 2013, 2010/05/0145, mwN). Ob den Nachbarn Parteistellung im Verfahren betreffend die Verlängerung der Bauvollendungsfrist zukam, ist somit nach der im Zeitpunkt der Erlassung des diesbezüglich ergangenen Bescheides geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011050098.X02Im RIS seit
23.07.2014Zuletzt aktualisiert am
23.10.2014