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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §212 Abs2;Rechtssatz
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Abweisung des Aussetzungsantrages nach einer in der Hauptsache ergangenen Berufungsvorentscheidung den Revisionswerber jedenfalls dann in seinen Rechten nicht verletzt, wenn der Aussetzungsantrag vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist (oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes iSd § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO) eingebracht wurde (vgl. die hg. Beschlüsse vom 27. September 2012, 2010/16/0196, und vom 3. September 2013, 2009/17/0148). Auch die "Nachfrist" des § 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO ist eine gesetzlich zustehende Zahlungsfrist (vgl. Ritz, BAO5, § 230 Tz 4). Wenn Ritz (aaO, § 212a Tz 12) ausführt, die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei insoweit uneinheitlich, so bezieht sich dies auf die - hier nicht mehr anwendbare (§ 323 Abs. 8 BAO) -Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Abweisung des Aussetzungsantrages nach einer in der Hauptsache ergangenen Berufungsvorentscheidung den Revisionswerber jedenfalls dann in seinen Rechten nicht verletzt, wenn der Aussetzungsantrag vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist (oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes iSd Paragraph 212, Absatz 2, zweiter Satz BAO) eingebracht wurde vergleiche die hg. Beschlüsse vom 27. September 2012, 2010/16/0196, und vom 3. September 2013, 2009/17/0148). Auch die "Nachfrist" des Paragraph 212 a, Absatz 7, zweiter Satz BAO ist eine gesetzlich zustehende Zahlungsfrist vergleiche Ritz, BAO5, Paragraph 230, Tz 4). Wenn Ritz (aaO, Paragraph 212 a, Tz 12) ausführt, die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei insoweit uneinheitlich, so bezieht sich dies auf die - hier nicht mehr anwendbare (Paragraph 323, Absatz 8, BAO) -
Rechtslage vor dem Budgetbegleitgesetz 2001 (vgl. auch hiezu den Beschluss vom 27. September 2012). Rechtslage vor dem Budgetbegleitgesetz 2001 vergleiche auch hiezu den Beschluss vom 27. September 2012).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014130004.L01Im RIS seit
20.11.2014Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014