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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §33 Abs3;Rechtssatz
Die Revision wäre nicht beim Verwaltungsgerichtshof, sondern gemäß § 24 Abs. 1 und § 25a Abs. 5 VwGG beim Bundesfinanzgericht einzubringen gewesen. Sie war gemäß § 6 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 62 Abs. 1 VwGG an das Bundesfinanzgericht weiterzuleiten, wobei die für die Eingabe geltende Frist in einem solchen Fall nur gewahrt ist, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird (§ 33 Abs. 3 AVG) oder bei dieser einlangt (vgl. aus jüngerer Zeit etwa den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2010, 2010/07/0221).Die Revision wäre nicht beim Verwaltungsgerichtshof, sondern gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG beim Bundesfinanzgericht einzubringen gewesen. Sie war gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, VwGG an das Bundesfinanzgericht weiterzuleiten, wobei die für die Eingabe geltende Frist in einem solchen Fall nur gewahrt ist, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird (Paragraph 33, Absatz 3, AVG) oder bei dieser einlangt vergleiche aus jüngerer Zeit etwa den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2010, 2010/07/0221).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014130002.L01Im RIS seit
20.11.2014Zuletzt aktualisiert am
15.06.2016