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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;Rechtssatz
Die mit "Abänderung von Bewilligungen" überschriebene Bestimmung des § 21a WRG 1959 ordnet Eingriffe in rechtskräftige Bescheide bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ausdrücklich an und kann sich der dabei zu beachtende Stand der Technik auch an aktuellen ÖNORMEN orientieren.Die mit "Abänderung von Bewilligungen" überschriebene Bestimmung des Paragraph 21 a, WRG 1959 ordnet Eingriffe in rechtskräftige Bescheide bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ausdrücklich an und kann sich der dabei zu beachtende Stand der Technik auch an aktuellen ÖNORMEN orientieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014070023.L01Im RIS seit
26.11.2014Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014