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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
IG-L 1997 §14 Abs6a;Rechtssatz
Der Vorschrift des § 44 Abs. 1 StVO 1960 ist immanent, dass die Straßenverkehrszeichen dort anzubringen sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Es lässt sich § 44 Abs. 1 StVO 1960 zwar nicht entnehmen, dass sich eine Verpflichtung zur "zentimetergenauen" Einhaltung des in einer Verordnung verfügten räumlichen Geltungsbereiches für die Aufstellung entsprechender Verkehrszeichen ergibt (vgl. E 25. Jänner 2002, 99/02/0014); differiert der Aufstellungsort eines Verkehrszeichens von der getroffenen Verordnungsregelung allerdings um 5 m, kann von einer gesetzmäßigen Kundmachung keine Rede sein (vgl. E 3. Juli 1986, 86/02/0038, VwSlg 12192 A/1986; E 25. November 2009, 2009/02/0095; E 30. September 2010, 2008/07/0164). Warum diese Überlegungen nicht auch für eine Kundmachung einer Verordnung nach § 44 Abs. 1a StVO 1960 gelten sollten, vermag der Revisionswerber nicht überzeugend darzutun. Gegen eine sinngemäße Übertragung der zu § 44 Abs. 1 StVO 1960 ergangenen Rechtsprechung auf diesen Sonderfall der Kundmachung bestehen daher seitens des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken. Es mag zutreffen, dass man sich aus faktischen Gründen bei der Kundmachung gemäß § 44 Abs. 1a StVO 1960 am konkreten Aufstellungsort (Anzeigenquerschnitt) der Verkehrsbeeinflussungsanlage zu orientieren hat. Dieser Umstand kann aber nicht dazu führen, dass eine außerhalb des verordneten Bereiches stehende Verkehrsbeeinflussungsanlage den örtlichen Wirkungsbereich der Geschwindigkeitsbegrenzung entgegen dem Verordnungswillen ausdehnt; diesfalls hätte es der Errichter der Anlage in der Hand, den Geltungsbereich der Verordnung beliebig zu verändern.Der Vorschrift des Paragraph 44, Absatz eins, StVO 1960 ist immanent, dass die Straßenverkehrszeichen dort anzubringen sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Es lässt sich Paragraph 44, Absatz eins, StVO 1960 zwar nicht entnehmen, dass sich eine Verpflichtung zur "zentimetergenauen" Einhaltung des in einer Verordnung verfügten räumlichen Geltungsbereiches für die Aufstellung entsprechender Verkehrszeichen ergibt vergleiche E 25. Jänner 2002, 99/02/0014); differiert der Aufstellungsort eines Verkehrszeichens von der getroffenen Verordnungsregelung allerdings um 5 m, kann von einer gesetzmäßigen Kundmachung keine Rede sein vergleiche E 3. Juli 1986, 86/02/0038, VwSlg 12192 A/1986; E 25. November 2009, 2009/02/0095; E 30. September 2010, 2008/07/0164). Warum diese Überlegungen nicht auch für eine Kundmachung einer Verordnung nach Paragraph 44, Absatz eins a, StVO 1960 gelten sollten, vermag der Revisionswerber nicht überzeugend darzutun. Gegen eine sinngemäße Übertragung der zu Paragraph 44, Absatz eins, StVO 1960 ergangenen Rechtsprechung auf diesen Sonderfall der Kundmachung bestehen daher seitens des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken. Es mag zutreffen, dass man sich aus faktischen Gründen bei der Kundmachung gemäß Paragraph 44, Absatz eins a, StVO 1960 am konkreten Aufstellungsort (Anzeigenquerschnitt) der Verkehrsbeeinflussungsanlage zu orientieren hat. Dieser Umstand kann aber nicht dazu führen, dass eine außerhalb des verordneten Bereiches stehende Verkehrsbeeinflussungsanlage den örtlichen Wirkungsbereich der Geschwindigkeitsbegrenzung entgegen dem Verordnungswillen ausdehnt; diesfalls hätte es der Errichter der Anlage in der Hand, den Geltungsbereich der Verordnung beliebig zu verändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070294.X03Im RIS seit
29.07.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017