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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
IG-L 1997 §14 Abs6c;Rechtssatz
Es ist nicht erkennbar, dass § 14 Abs. 6c IG-L 1997 iVm § 44 Abs. 1a StVO 1960 ein neues und von anderen Kundmachungsgrundsätzen geprägtes System als das des § 44 Abs. 1 StVO 1960, an dem es sich orientiert, schaffen wollte. Darauf weist auch weder der Inhalt des Initiativantrages 385/A XXII. GP, mit dem die Einfügung des § 44 Abs. 1a StVO 1960 in die StVO 1960 vorgeschlagen worden war, noch der Bericht des Verkehrsausschusses, 582 der Beil. XXII. GP, hin; dort heißt es, dass in der StVO 1960 derartige Verkehrsbeeinflussungsanlagen (VBAs) noch nicht vorgesehen seien und dass mit der Vorschrift des § 44 Abs. 1a StVO 1960 im Falle ihres Einsatzes eine rechtlich einwandfreie Kundmachung sichergestellt werden solle.Es ist nicht erkennbar, dass Paragraph 14, Absatz 6 c, IG-L 1997 in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins a, StVO 1960 ein neues und von anderen Kundmachungsgrundsätzen geprägtes System als das des Paragraph 44, Absatz eins, StVO 1960, an dem es sich orientiert, schaffen wollte. Darauf weist auch weder der Inhalt des Initiativantrages 385/A römisch 22 . GP, mit dem die Einfügung des Paragraph 44, Absatz eins a, StVO 1960 in die StVO 1960 vorgeschlagen worden war, noch der Bericht des Verkehrsausschusses, 582 der Beil. römisch 22 . GP, hin; dort heißt es, dass in der StVO 1960 derartige Verkehrsbeeinflussungsanlagen (VBAs) noch nicht vorgesehen seien und dass mit der Vorschrift des Paragraph 44, Absatz eins a, StVO 1960 im Falle ihres Einsatzes eine rechtlich einwandfreie Kundmachung sichergestellt werden solle.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070294.X02Im RIS seit
29.07.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017