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50/01 GewerbeordnungNorm
ForstG 1975 §170 Abs6;Rechtssatz
Nach § 170 Abs. 6 ForstG 1975 entscheidet der UVS über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde, die sich auf gewerbliche Anlagen beziehen. Eine "gewerbliche Anlage" liegt dann vor, wenn es sich um eine Anlage iSd § 74 der Gewerbeordnung 1994 handelt.Nach Paragraph 170, Absatz 6, ForstG 1975 entscheidet der UVS über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde, die sich auf gewerbliche Anlagen beziehen. Eine "gewerbliche Anlage" liegt dann vor, wenn es sich um eine Anlage iSd Paragraph 74, der Gewerbeordnung 1994 handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070289.X03Im RIS seit
29.07.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017