RS Vwgh 2014/6/25 2013/07/0289

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Veröffentlicht am 25.06.2014
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Index

L61304 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz Mindestpflanzabstände
Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht
80/05 Pflanzenschutz Schädlingsbekämpfung

Norm

AVG §1;
AVG §66 Abs4;
ForstG 1975;
ForstschutzV 2003;
PflanzenschutzV Holz 2001;
PflSchG OÖ 2002 §10 Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde kann zum Ergebnis kommen, dass die normative Aussage im Spruch des angefochtenen Bescheides zwar aufrecht bleibt, aber auf eine andere Rechtsgrundlage zu stützen ist. Unzulässig ist eine Änderung der Rechtsgrundlage allerdings dann, wenn die Zuständigkeit der Berufungsbehörde berührt wird. (Hier:

Die belBeh (UVS) war zwar zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach § 10 Abs. 6 Oö. PflSchG 2002 zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide nach diesem Gesetz zuständig. Sie hat allerdings den nach dem Oö. PflSchG 2002 erlassenen Bescheid der Erstbehörde in einen auf das ForstG 1975 und zwei Verordnungen gestützten umgewandelt. Diese Vorschriften sahen aber keine Zuständigkeit des UVS vor.)Die belBeh (UVS) war zwar zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach Paragraph 10, Absatz 6, Oö. PflSchG 2002 zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide nach diesem Gesetz zuständig. Sie hat allerdings den nach dem Oö. PflSchG 2002 erlassenen Bescheid der Erstbehörde in einen auf das ForstG 1975 und zwei Verordnungen gestützten umgewandelt. Diese Vorschriften sahen aber keine Zuständigkeit des UVS vor.)

Schlagworte

Änderung der Zuständigkeit Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes Allgemein Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013070289.X02

Im RIS seit

29.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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