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L61304 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz MindestpflanzabständeNorm
AVG §1;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde kann zum Ergebnis kommen, dass die normative Aussage im Spruch des angefochtenen Bescheides zwar aufrecht bleibt, aber auf eine andere Rechtsgrundlage zu stützen ist. Unzulässig ist eine Änderung der Rechtsgrundlage allerdings dann, wenn die Zuständigkeit der Berufungsbehörde berührt wird. (Hier:
Die belBeh (UVS) war zwar zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach § 10 Abs. 6 Oö. PflSchG 2002 zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide nach diesem Gesetz zuständig. Sie hat allerdings den nach dem Oö. PflSchG 2002 erlassenen Bescheid der Erstbehörde in einen auf das ForstG 1975 und zwei Verordnungen gestützten umgewandelt. Diese Vorschriften sahen aber keine Zuständigkeit des UVS vor.)Die belBeh (UVS) war zwar zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach Paragraph 10, Absatz 6, Oö. PflSchG 2002 zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide nach diesem Gesetz zuständig. Sie hat allerdings den nach dem Oö. PflSchG 2002 erlassenen Bescheid der Erstbehörde in einen auf das ForstG 1975 und zwei Verordnungen gestützten umgewandelt. Diese Vorschriften sahen aber keine Zuständigkeit des UVS vor.)
Schlagworte
Änderung der Zuständigkeit Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes Allgemein Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070289.X02Im RIS seit
29.07.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017