RS Vwgh 2014/6/25 2013/07/0289

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Veröffentlicht am 25.06.2014
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Abänderung des Spruches des erstbehördlichen Bescheides kann darin begründet liegen, dass die rechtliche Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts fehlerhaft ist, etwa weil die Behörde ihrer Entscheidung eine nicht relevante Rechtsvorschrift zugrunde gelegt hat.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013070289.X01

Im RIS seit

29.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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