Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Abänderung des Spruches des erstbehördlichen Bescheides kann darin begründet liegen, dass die rechtliche Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts fehlerhaft ist, etwa weil die Behörde ihrer Entscheidung eine nicht relevante Rechtsvorschrift zugrunde gelegt hat.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070289.X01Im RIS seit
29.07.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017