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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/18/0333 E 25. November 1988 RS 2Stammrechtssatz
Mit der Entscheidung über eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache hat die Berufungsbehörde eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen und dadurch ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit behaftet.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtsverletzung sonstige Fälle Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Rechtsgrundsätze Diverses VwRallg6/7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012070075.X01Im RIS seit
31.07.2014Zuletzt aktualisiert am
03.10.2014