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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Eine Koppelung der Befristung eines Wasserbenutzungsrechtes mit der Befristung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine (funktionell mit dieser Wasserbenutzung zusammenhängenden) Abwasserentsorgung ist nicht unzulässig, bedarf aber einer auf die Kriterien des § 21 Abs. 1 WRG 1959 bezogenen Begründung (vgl. E 19. November 2009, 2006/07/0009).Eine Koppelung der Befristung eines Wasserbenutzungsrechtes mit der Befristung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine (funktionell mit dieser Wasserbenutzung zusammenhängenden) Abwasserentsorgung ist nicht unzulässig, bedarf aber einer auf die Kriterien des Paragraph 21, Absatz eins, WRG 1959 bezogenen Begründung vergleiche E 19. November 2009, 2006/07/0009).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Begründung von ErmessensentscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012070008.X04Im RIS seit
23.07.2014Zuletzt aktualisiert am
03.10.2014