Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Aus den Materialien zur WRG-Novelle 1990 ergibt sich die gesetzgeberische Absicht, dass bei der Befristung einer Wasserbenutzungsbewilligung nach § 21 Abs. 1 WRG 1959 in erster Linie auf den Bedarf des Unternehmens abzustellen ist, wobei jedoch auch Gesichtspunkte der technischen und wasserwirtschaftlichen Entwicklung zu berücksichtigen sind. Diese Gesetzesbestimmung - so die Materialien - verpflichtet demgemäß die Behörde, die Dauer der Benutzung eines Gewässers mit dem konkreten Bedarf sowie mit der technischen und wasserwirtschaftlichen Entwicklung zeitlich abzustimmen (vgl. RV 1152 BlgNr. 17. GP, 25: "Zu Z 7 (§ 21)"). Ferner sollen den Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 14/2001 zufolge (vgl. RV 1030 BlgNr. 24. GP, 7: "Zu Z 3 (§ 21)") wasserrechtliche Bewilligungen (nur) bei Vorliegen eines entsprechenden Bedarfes des Bewerbers und bei Vorliegen ausreichender konkreter Informationen über die technischen und wasserwirtschaftlichen Entwicklungen entsprechend länger befristet werden können.Aus den Materialien zur WRG-Novelle 1990 ergibt sich die gesetzgeberische Absicht, dass bei der Befristung einer Wasserbenutzungsbewilligung nach Paragraph 21, Absatz eins, WRG 1959 in erster Linie auf den Bedarf des Unternehmens abzustellen ist, wobei jedoch auch Gesichtspunkte der technischen und wasserwirtschaftlichen Entwicklung zu berücksichtigen sind. Diese Gesetzesbestimmung - so die Materialien - verpflichtet demgemäß die Behörde, die Dauer der Benutzung eines Gewässers mit dem konkreten Bedarf sowie mit der technischen und wasserwirtschaftlichen Entwicklung zeitlich abzustimmen vergleiche Regierungsvorlage 1152 BlgNr. 17. GP, 25: "Zu Ziffer 7, (Paragraph 21,)"). Ferner sollen den Materialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2001, zufolge vergleiche Regierungsvorlage 1030 BlgNr. 24. GP, 7: "Zu Ziffer 3, (Paragraph 21,)") wasserrechtliche Bewilligungen (nur) bei Vorliegen eines entsprechenden Bedarfes des Bewerbers und bei Vorliegen ausreichender konkreter Informationen über die technischen und wasserwirtschaftlichen Entwicklungen entsprechend länger befristet werden können.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012070008.X02Im RIS seit
23.07.2014Zuletzt aktualisiert am
03.10.2014