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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §21 Abs1;Rechtssatz
§ 21 Abs. 1 WRG 1959 verfolgt den Zweck, die Hortung von Wasserbenutzungsrechten zu vermeiden, Wasserbenutzungsrechte generell möglichst kurz zu befristen und die Dauer der Benutzung des Gewässers auf den konkreten Bedarf abzustellen. Die Erteilung eines Wasserbenutzungsrechtes, für welches kein Bedarf (mehr) besteht, weil dessen Zweck bereits anderweitig verwirklicht wird, stünde mit diesen Zielen in Widerspruch (vgl. E 19. November 2009, 2006/07/0009).Paragraph 21, Absatz eins, WRG 1959 verfolgt den Zweck, die Hortung von Wasserbenutzungsrechten zu vermeiden, Wasserbenutzungsrechte generell möglichst kurz zu befristen und die Dauer der Benutzung des Gewässers auf den konkreten Bedarf abzustellen. Die Erteilung eines Wasserbenutzungsrechtes, für welches kein Bedarf (mehr) besteht, weil dessen Zweck bereits anderweitig verwirklicht wird, stünde mit diesen Zielen in Widerspruch vergleiche E 19. November 2009, 2006/07/0009).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012070008.X01Im RIS seit
23.07.2014Zuletzt aktualisiert am
03.10.2014