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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §19;Rechtssatz
Nach der ursprünglichen Vertragskonstruktion sollten mehr als kostendeckende Dividenden im Interesse der Erzielung eines möglichst hohen Verkaufspreises für vom Weiterverkauf an Dritte betroffenen Aktien nicht ausgeschüttet werden. Der Sicherung der ursprünglichen Verkäuferin dienten in dieser Hinsicht auch Vertragsbestimmungen, die für den Fall des Weiter- oder Rückverkaufs die Herausgabe allfälliger Mehrbeträge an Dividenden nach Abzug der damit zu deckenden Kosten an die ursprüngliche Verkäuferin vorsahen. Hätte die Käuferin und Weiterverkäuferin als Alleingesellschafterin der ursprünglichen Verkäuferin ohne Änderung der Vereinbarungen eine hohe Dividende an sich ausgeschüttet und damit den erzielbaren Kaufpreis verringert, so wäre ein dem überhöhten, nicht nur kostendeckenden Teil der Dividende entsprechender Betrag - im Gegensatz zu einem höheren Kaufpreis - im Rahmen der Endabrechnung nicht nur anteilig, sondern zur Gänze der ursprünglichen Verkäuferin zugestanden. Einem steuerlich wirksamen Zufluss ausgeschütteter Dividenden an die Käuferin und Weiterverkäuferin als stimmberechtigte Anteilsinhaberin (vgl. dazu die Judikaturnachweise in Jakom/Baldauf EStG 2014, § 19 Rz 26 (Seite 872) und Jakom/Marschner EStG 2014, § 27 Rz 21 f) konnten solche Vereinbarungen über die spätere Abrechnung im Zusammenhang mit dem Kauf und Weiter- oder Rückverkauf der Aktien aber nicht entgegenstehen.Nach der ursprünglichen Vertragskonstruktion sollten mehr als kostendeckende Dividenden im Interesse der Erzielung eines möglichst hohen Verkaufspreises für vom Weiterverkauf an Dritte betroffenen Aktien nicht ausgeschüttet werden. Der Sicherung der ursprünglichen Verkäuferin dienten in dieser Hinsicht auch Vertragsbestimmungen, die für den Fall des Weiter- oder Rückverkaufs die Herausgabe allfälliger Mehrbeträge an Dividenden nach Abzug der damit zu deckenden Kosten an die ursprüngliche Verkäuferin vorsahen. Hätte die Käuferin und Weiterverkäuferin als Alleingesellschafterin der ursprünglichen Verkäuferin ohne Änderung der Vereinbarungen eine hohe Dividende an sich ausgeschüttet und damit den erzielbaren Kaufpreis verringert, so wäre ein dem überhöhten, nicht nur kostendeckenden Teil der Dividende entsprechender Betrag - im Gegensatz zu einem höheren Kaufpreis - im Rahmen der Endabrechnung nicht nur anteilig, sondern zur Gänze der ursprünglichen Verkäuferin zugestanden. Einem steuerlich wirksamen Zufluss ausgeschütteter Dividenden an die Käuferin und Weiterverkäuferin als stimmberechtigte Anteilsinhaberin vergleiche dazu die Judikaturnachweise in Jakom/Baldauf EStG 2014, Paragraph 19, Rz 26 (Seite 872) und Jakom/Marschner EStG 2014, Paragraph 27, Rz 21 f) konnten solche Vereinbarungen über die spätere Abrechnung im Zusammenhang mit dem Kauf und Weiter- oder Rückverkauf der Aktien aber nicht entgegenstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011130049.X01Im RIS seit
23.07.2014Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018