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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StGB §33 Z2;Rechtssatz
Der Erschwerungsgrund, schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden zu sein (§ 33 Z 2 StGB) muss - unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts - als rechtskräftige Bestrafung zum Zeitpunkt der durch sie erschwerten Tat, für die die Strafe bemessen werden soll, bereits vorgelegen sein (vgl. E 17. Dezember 1985, 84/07/0378; E 13. März 1991, 90/03/0016; E 18. März 2004, 2003/05/0201).Der Erschwerungsgrund, schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden zu sein (Paragraph 33, Ziffer 2, StGB) muss - unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts - als rechtskräftige Bestrafung zum Zeitpunkt der durch sie erschwerten Tat, für die die Strafe bemessen werden soll, bereits vorgelegen sein vergleiche E 17. Dezember 1985, 84/07/0378; E 13. März 1991, 90/03/0016; E 18. März 2004, 2003/05/0201).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011070004.X02Im RIS seit
29.07.2014Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016