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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Rechtssatz
Zu Recht hat die Abgabenbehörde hinsichtlich der von der Stifterin in die Privatstiftung eingebrachten Eigentumswohnung ausgesprochen, dass das vorbehaltene Belastungs- und Veräußerungsverbot nicht bewirkte, dass das wirtschaftliche Eigentum an dieser Liegenschaft bei der Stifterin verblieben wäre. Mit diesen (auch nur obligatorisch vereinbarten) Verboten war zwar eine Beeinträchtigung der Befugnisse des zivilrechtlichen Eigentümers verbunden, der Stifterin aber auch nicht die Möglichkeit eingeräumt, mit der Liegenschaft einem Eigentümer gleich schalten und walten zu können (vgl. in diesem Sinne etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, 2006/15/0123, VwSlg 8295 F/2007). Aber auch eine Kombination eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes mit einem (mit entsprechenden Erhaltungsverpflichtungen verbundenen) Fruchtgenussrecht (vgl. §§ 509 ff ABGB) vermag für sich noch kein vom zivilrechtlichen Eigentum abweichendes wirtschaftliches Eigentum an den Liegenschaften zu begründen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 2006, 2002/13/0042, VwSlg 8100 F/2006, und vom 28. November 2007, 2007/14/0021), wobei bloß auf die Lebensdauer des unmittelbar Berechtigten abgestellte Rechte in Anbetracht der Nutzungsdauer von Liegenschaften auch noch nicht für ein vom zivilrechtlichen Eigentum abweichendes wirtschaftliches Eigentum sprechen (vgl. in diesem Zusammenhang nochmals das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, 2006/15/0123, VwSlg 8295 F/2007). Weiters ist nach dem zuletzt genannten Erkenntnis für die Frage des wirtschaftlichen Eigentums insbesondere auch von Bedeutung, wer die Chance von Wertsteigerungen oder das Risiko von Wertminderungen trägt.Zu Recht hat die Abgabenbehörde hinsichtlich der von der Stifterin in die Privatstiftung eingebrachten Eigentumswohnung ausgesprochen, dass das vorbehaltene Belastungs- und Veräußerungsverbot nicht bewirkte, dass das wirtschaftliche Eigentum an dieser Liegenschaft bei der Stifterin verblieben wäre. Mit diesen (auch nur obligatorisch vereinbarten) Verboten war zwar eine Beeinträchtigung der Befugnisse des zivilrechtlichen Eigentümers verbunden, der Stifterin aber auch nicht die Möglichkeit eingeräumt, mit der Liegenschaft einem Eigentümer gleich schalten und walten zu können vergleiche in diesem Sinne etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, 2006/15/0123, VwSlg 8295 F/2007). Aber auch eine Kombination eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes mit einem (mit entsprechenden Erhaltungsverpflichtungen verbundenen) Fruchtgenussrecht vergleiche Paragraphen 509, ff ABGB) vermag für sich noch kein vom zivilrechtlichen Eigentum abweichendes wirtschaftliches Eigentum an den Liegenschaften zu begründen vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 2006, 2002/13/0042, VwSlg 8100 F/2006, und vom 28. November 2007, 2007/14/0021), wobei bloß auf die Lebensdauer des unmittelbar Berechtigten abgestellte Rechte in Anbetracht der Nutzungsdauer von Liegenschaften auch noch nicht für ein vom zivilrechtlichen Eigentum abweichendes wirtschaftliches Eigentum sprechen vergleiche in diesem Zusammenhang nochmals das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, 2006/15/0123, VwSlg 8295 F/2007). Weiters ist nach dem zuletzt genannten Erkenntnis für die Frage des wirtschaftlichen Eigentums insbesondere auch von Bedeutung, wer die Chance von Wertsteigerungen oder das Risiko von Wertminderungen trägt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010130105.X03Im RIS seit
23.07.2014Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018