RS Vwgh 2014/6/25 2010/13/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2014
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/15/0117 E 17. Februar 1992 RS 5 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Verwaltungsrechte und Nutzungsrechte, insbesondere ein Fruchtgenußrecht, rechtfertigen nicht, die Sache, an der solche Rechte bestehen, unter Berufung auf § 24 Abs 1 lit d BAO dem Berechtigten zuzurechnen (Hinweis E 24.11.1970, 640/69, VwSlg 4152 F/1970 und E 14.9.1972, 54/72, VwSlg 4426 F/1972; Stoll, BAO, Handbuch 65; Doralt-Ruppe, Steuerrecht II2 177; Gürsching-Stenger, Kommentar zum Bewertungsgesetz § 2 Anm 30 mwN). Nur dann, wenn die dem Berechtigten eingeräumten Rechte derart über jene eines Fruchtnießers hinausgehen, daß die Stellung des Berechtigten eine eigentümerähnliche wird (Hinweis E 14.9.1972, 54/72, VwSlg 4426 F/1972), kommt eine Zurechnung an den Berechtigten in Betracht.Verwaltungsrechte und Nutzungsrechte, insbesondere ein Fruchtgenußrecht, rechtfertigen nicht, die Sache, an der solche Rechte bestehen, unter Berufung auf Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, BAO dem Berechtigten zuzurechnen (Hinweis E 24.11.1970, 640/69, VwSlg 4152 F/1970 und E 14.9.1972, 54/72, VwSlg 4426 F/1972; Stoll, BAO, Handbuch 65; Doralt-Ruppe, Steuerrecht II2 177; Gürsching-Stenger, Kommentar zum Bewertungsgesetz Paragraph 2, Anmerkung 30 mwN). Nur dann, wenn die dem Berechtigten eingeräumten Rechte derart über jene eines Fruchtnießers hinausgehen, daß die Stellung des Berechtigten eine eigentümerähnliche wird (Hinweis E 14.9.1972, 54/72, VwSlg 4426 F/1972), kommt eine Zurechnung an den Berechtigten in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2010130105.X02

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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